Satzung für den Feuerwehrverein
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
"Freiwillige Feuerwehr Diepersdorf 1874 e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Diepersdorf
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Diepersdorf
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 bis 68 der Abgaben-
ordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaus-
gaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter
(4) Abweichend von Absatz 3 können an Vorstandsmitglieder angemessene Vergütungen
nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) bescheinigt werden.
Darüber hinaus können Auftragsämter (z.B. Reinigung etc.) angemessen vergütet werden.
Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand nach § 8 dieser Satzung.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
2a Kinder unter 12 Jahren
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter
gem. Artikel 7 Bay.Feuerwehrgesetz.
Personen die aus den aktiven Dienst ausscheiden, werden passive Mitglieder,
wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Kinder unter 12 Jahren können im Rahmen einer Kinderfeuerwehr an die
Aufgaben der Feuerwehranwärter herangeführt werden.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere
durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
(1a) Darüber hinaus kann jede Firma, Gesellschaft oder Verein förderndes Mitglied werden.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
§ 4a Datenschutzhinweis
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Diepersdorf 1874 e.V. erhebt und verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks der Freiwilligen Feuerwehr personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse der Mitglieder. Dies sind insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Bankkonto-Daten. Eintrittsdatum in den Verein, Funktionen im Verein, Mandate. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Dazu zählen auch Fotos von Vereinsmitgliedern. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
• Speicherung
• Bearbeitung
• Verarbeitung
• Übermittlung
• Nutzung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr.
(1a) Die Erhebung dieser Informationen sind insbesondere zur Mitglieder- und Beitragsverwaltung, zum Betrieb der Webseite des Vereins über einen Hosting Dienstleister erforderlich. Darüber hinaus können Fotos der Mitglieder auf der Webseite oder anderen Publikationen zur Außendarstellung veröffentlicht werden.
Den permanenten Zugriff auf die Daten erhalten die Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 3. Sowie maximal 3 beauftragte Personen der Verwaltung nach § 8. Somit sind weniger als 10 Personen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich. Ein Datenschutzbeauftragter ist somit entbehrlich.
(2) Eine anderweitige Datenverwendung (z. B.. Datenverkauf) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
• Sperrung seiner Daten
• Löschung seiner Daten
§ 4b Veröffentlichungsrechte
Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Druck-und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Sollte dies nicht gewünscht werden, muss dies in der Beitrittserklärung deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden
ist. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres in dem er erklärt wird.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht in Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung
ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist
der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht
erlassen.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Die Beitragspflicht, die Erhebung, die Zahlungsweise und die Höhe der Beiträge regelt eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand (Verwaltung)
(1) Der Vorstand besteht aus den nachstehend genannten Vereinsmitgliedern:
1. Aus den vertretungsberechtigten Mitgliedern
im Sinne des § 26 BGB
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
2. Aus den gewählten Mitgliedern der erweiterten Vorstandschaft
a) dem Vertrauensmann für aktive Mitglieder
b) dem Vertrauensmann für passive Mitglieder
c) dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und Presse
d) dem Vergnügungsleiter
3. Aus den gewählten oder bestellten Kommandanten und
stellvertretenden Kommandanten nach Art. 8 des Bayer. Feuerwehrgesetzes
4. Aus den amtsbezogenen Mitgliedern der erweiterten Vorstandschaft
für die Dauer der nachstehend bestimmten und ausgeübten Tätigkeiten.
a) dem Jugendwart
b) dem Gerätewart
c) dem Leiter der Kinderfeuerwehr
(1a) Die Mitglieder nach Absatz (1) Nr. 1 und Absatz (1) Nr. 3
bilden den Verwaltungsrat.
Zum Gesamtvorstand zählen alle nach Absatz (1) genannten Mitglieder.
Dieser ist berechtigt, zur Erfüllung seiner verschiedenen Aufgaben nach
§ 9 dieser Satzung Arbeitsgruppen zu bilden.
Der Verwaltungsrat und die ggf. gebildeten Arbeitsgruppen handeln im
Auftrag des Gesamtvorstandes. Näheres, insbesondere die Aufgabenverteilung untereinander regelt eine vom Gesamtvorstand mehrheitlich beschlossene Verwaltungsordnung.
(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen oder mit einem weiteren Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 300,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
(3) Die gewählten Mitglieder nach Absatz (1) Nr. 1 und Absatz (1) Nr. 2 werden von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist auf Antrag in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Die Einsetzung und die Abberufung der Mitglieder nach Absatz (1) Nr. 4 zeigen die Kommandanten nach Absatz (1) Nr. 3 der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand an.
(4) Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluß aus
dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jeder-
zeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
§ 10 Sitzung des Vorstandes
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Ver-
hinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche
vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit-
glieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer,
die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 6 Jahre gewählt werden,
zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem
muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich
oder durch Bekanntmachung im Vereinskasten einberufen. Dabei ist die vorgesehene
Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die
erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied
- auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Für Mitglieder nach § 4 Absatz 1a ist ein Bevollmächtigter stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel
der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,
die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art
der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen
Ehrungen werden aufgrund der Bestimmungen der vorhandenen Ehrenordnung durch-
geführt.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust
seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen
zu verwenden hat.
Satzung FF Diepersdorf 1874 e.V. Stand 2020